
Satzung
Berufsverband Medizinischer Informatiker e.V.
§11 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des Berufsverbandes besteht aus
- Festlegung der Arbeitsinhalte
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Schatzmeisters
- Wahl der zwei Rechnungsprüfer
- Wahl von weiteren Persönlichkeiten, auch außerhalb des Berufsverbandes, als Berater in den erweiterten Vorstand
- Wahl der Mitglieder des Ältestenrats
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
- Änderung der Satzung
- Behandlung von Anrufungen
- Auflösung des Berufsverbandes
- Präsident und Vizepräsident sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung). Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Intern gilt als verabredet, daß der Vizepräsident von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch macht, wenn der Präsident verhindert ist oder der Vertretung zustimmt.
- Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt jeweils zwei Geschäftsjahre. Die Wahlen zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten finden im jährlichen Wechsel statt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Der ausgeschiedene Präsident gehört für ein weiteres Geschäftsjahr dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an. Der gewählte Präsident gehört bis zum Amtsantritt bereits dem Vorstand mit beratender Stimme an.
- Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Insbesondere bereitet er die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor und leitet sie. Dem Präsidenten obliegt es, die Beschlüsse dieser Organe vorzubereiten, sowie ihre Durchführung zu veranlassen und zu überwachen.
Der Präsident ist zu allen Sitzungen der Organe und der Einrichtungen des Berufsverbandes einzuladen. - Der Schatzmeister, der Schriftführer und die beiden Beisitzer werden für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufs- verbandes zuständig. Er entscheidet in allen Belangen des Berufsverbandes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen.
Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Arbeiten der Landesvertretungen, Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen mit allen Zielen des Berufsverbandes.
Den Vorsitz im geschäftsführenden Vorstand führt der Präsident. Er lädt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu den Vorstandssitzungen ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
Der geschäftsführende Vorstand beschließt insbesondere über- Bestätigung der Gründung einer Landesvertretung, bzw. der Zusammenlegung mehrerer
- Aufnahme neuer Mitglieder gemäß Satzung
- Aufnahme persönlicher Mitglieder in Ausnahmefällen
- Aufnahme und Mindestbeitrag fördernder Mitglieder
- Ausschluß von Mitgliedern
- Einrichtung von Kommissionen
- Bildung von Arbeitsgemeinschaften
- Vorstandsmitglieder scheiden nach der Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger erst am Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Amt aus und übergebenzum 1.1. des Folgejahres ihre Ämter ordnungsgemäß an ihre gewählten Nachfolger.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann für die restliche Amtszeit durch eine Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden. Aufgaben von Schatzmeister und Schriftführer können für die restliche Amtszeit durch Beisitzer kommissarisch übernommen werden. - Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand erfolgen durch Briefwahl. Das Vorschlagsrecht zur Kandidatenbenennung hat jedes Mitglied. Die Ergebnisse der Wahlen werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Wahlen vor und führt sie durch, insbesondere- stellt er Kandidatenlisten auf
- holt die schriftliche Zustimmung von den benannten Kandidaten zur Kandidatur ein
- verschickt mindestens 8 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Wahlunterlagen mit den Kandidatenlisten
- gibt den Mitgliedern vier Wochen zur Wahrnehmung ihres Wahlrechtes Zeit und
- zählt rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Stimmen aus.
§12 Erweiteter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
- geschäftsführendem Vorstand
- Vorsitzenden der Landesvertretungen
- Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften
- Vorsitzenden der Kommissionen
- Beratern ohne Stimmrecht
- Der erweiterte Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr mit vierwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung vom Präsidenten einberufen werden. Der Präsident ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies von mindestens ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beantragt wird.
- In die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes fallen die
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Einrichtungen,
- Bildung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften,
- ggf. Erstellung und Änderung der Geschäftsordnungen der Organe,
- Erstellung von Richtlinien für die berufspolitische Schwerpunktarbeit,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§13 Geschäftsführung
- Der Berufsverband hat eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte des Berufsverbandes kann durch den erweiterten Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden, der an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden und nicht Vertreter gemäß § 30 BGB ist. Der Geschäftsführer kann Angestellter des Berufsverbandes sein.
- Der Geschäftsführer des Berufsverbandes ist zu allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuladen. Er ist berechtigt, Anträge zu stellen.
§14 Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglied müssen mindestens 15 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Medizinischen Informatik haben.
- Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf Vorschlag des Präsidenten für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, den Ältestenrat zur Klärung von Unstimmigkeiten über Verbandsangelegenheiten anzurufen.
- Der Ältestenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§15 Wahlen
- Ehrenmitglieder sind im Sinne der Satzung voll stimmberechtigte Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
- Assoziierte Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der beiden Beisitzer des geschäftsführenden Vorstands.
- Studentische Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der beiden Beisitzer des geschäftsführenden Vorstands.
- Es wird schriftlich-geheim in Form der Briefwahl gewählt. Wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf seine Person vereinigt. Bei Vorhandensein mehrerer Bewerber ist derjenige gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Bei Stimmengleichheit der Kandidaten mit den meisten Stimmen findet eine geheime Stichwahl zwischen diesen Kandidaten auf der nächsten Mitgliederversammlung statt.
- Übertragungen von Stimmen sind ausgeschlossen.
§16 Landesvertretungen
- In einem oder mehreren Bundesländern gemeinsam können Landesvertretungen gebildet werden. Die Bildung erfolgt auf einer Gründungsversammlung, die auf Einladung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands aller im Land bzw. den Ländern wohnhaften Mitgliedern zustande kommt. Auf Beschluß der jeweiligen Mitgliederversammlungen der Landesvertretungen können mehrere Landesvertretungen zusammengelegt werden.
- Aufgaben der Landesvertretungen sind die Wahrung und Förderung der besonderen Belange des Fachgebietes der Medizinischen Informatik des betreffenden Landes bzw. der betreffenden Länder im Rahmen der Satzung und der allgemeinen Richtlinien des Berufsverbandes. Aufgaben dieser Landesvertretungen sind insbesondere, auf die einschlägige Gesetzgebung der Länder einzuwirken und die regionalen Einrichtungen mit dem Berufsbild des Medizinischen Informatikers vertraut zu machen. Sie tun dies im Auftrag und unter Wahrung der Gesamtvertretung durch den geschäftsführenden Vorstand.
- Landesvertretungen berichten dem Präsidenten laufend über ihre Arbeiten. Die Berichte sind über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zu leiten.
- Geschäftsführender Vorstand und Geschäftsführer werden zu allen Veranstaltungen der Landesvertretungen eingeladen und können daran teilnehmen.
- Landesvertretungen wählen in enger Anlehnung an diese Satzung ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und können sich im Einverständnis mit dem erweiterten Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§17 Arbeitsgemeinschaften
- Mitglieder können zu Sachgebieten Arbeitsgemeinschaften gründen.
- Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, im Rahmen der allgemeinen Ziele des Berufsverbandes besondere Belange und Aufgaben wahrzunehmen und zu bearbeiten.
- Arbeitsgemeinschaften berichten dem Präsidenten laufend über ihre Arbeiten. Die Berichte sind über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zu leiten.
- Geschäftsführender Vorstand und Geschäftsführer werden zu allen Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft eingeladen und können daran teilnehmen.
- Arbeitsgemeinschaften wählen in enger Anlehnung an diese Satzung ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und können sich im Einverständnis mit dem geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Gegen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands oder des erweiterten Vorstands, die ausschließlich oder überwiegend das Sachgebiet einer Arbeitsgemeinschaft betreffen, kann der Vertreter dieser Arbeitsgemeinschaft Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen vier Wochen nach der Einlegung schriftlich zu begründen und dem geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser beschließt daraufhin nach Beratung endgültig.
§18 Kommissionen
- Der geschäftsführende Vorstand kann zur Durchführung spezieller Aufgaben Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen werden durch den geschäftsführenden Vorstand benannt und um Mitwirkung gebeten.
- Kommissionen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit dem geschäftsführenden Vorstand vor.
- Präsident und Vizepräsident werden zu allen Veranstaltungen eingeladen.
- Kommissionen wählen in enger Anlehnung an diese Satzung ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden selbst und können sich im Einverständnis mit dem geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§19 Auflösung des Berufsverbandes
- Im Falle der Auflösung des Berufsverbandes sind der Präsident und der Vizepräsident die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Bei der Auflösung des Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt den Verwendungszweck. Diese Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§20 Inkrafttreten der Satzung
- Die ursprüngliche Satzung wurde am 5.5.1983 von der Gründungsversammlung beschlossen. Die Satzung trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorliegende Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.9.2001 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Berufsverband Medizinischer Informatiker e.V. ist unter der Nummer 1276 beim Amtsgericht Heidelberg (Registergericht) in das Vereinsregister eingetragen.
Sie können die Satzung als PDF-Datei auf der Seite "Service" herunterladen.
