
- Unser Verband und seine Ziele
- So fing alles an
- Vorstand
- Landesvertretungen
- Personalia
- Mitgliedschaft
- Mitgliederversammlungen
- Aktivitäten
- Satzung
- Wahlen
Satzung
Berufsverband Medizinischer Informatiker e.V.
§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: BERUFSVERBAND MEDIZINISCHER INFORMATIKER E.V. (BVMI)
- Er ist durch seine Eintragung in das Vereinsregister in Heidelberg rechtsfähiger Verein und führt den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Heidelberg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Mit den in dieser Satzung verwendeten Personenbegriffen sind in jedem Falle Personen weiblichen und männlichen Geschlechts angesprochen.
§2 Ziele und Aufgaben
- Ziele des Berufsverbandes sind alle berufspolitischen Fragen der auf dem Gebiet der Medizinischen Informatik (Medizin-Informatik) Tätigen zu behandeln und alle gemeinsamen und berufsständecimalhen Belange der Medizinischen Informatiker zu wahren, zu fördern und zu vertreten.
- Der Berufsverband hat die Aufgabe, die berufliche Fort- und Weiterbildung in der Medizinischen Informatik zu fördern und die Mitglieder für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere gilt das Augenmerk der Förderung und Weiterbildung zur Erlangung des Zertifikats "Medizinischer Informatiker" - vergeben durch die "Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V." (GMDS) und die "Gesellschaft für Informatik e.V." (GI)
Der Berufsverband kann zur Durchführung dieser Aufgaben organisatorische Voraussetzungen schaffen. - Der Berufsverband arbeitet eng mit den entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften zusammen, insbesondere mit
- der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS)
- der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI)
- Der Berufsverband unterhält Kontakte zu anderen Berufsverbänden, insbesondere zum Deutschen Verband Medizinischer Dokumentare e.V. (DVMD).
§3 Mittelverwendung
- Der Berufsverband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen und Aufgaben des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Finanzierung des BVMI
- Der Berufsverband finanziert sich durch:
-
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen
- Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§5 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Der Berufsverband hat
- Ordentliche Mitglieder
- Assoziierte Mitglieder
- Studentische Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder können werden
- Inhaber des Zertifikats 'Medizinische Informatik'
- Hochschulabsolventen mit Abschluß der Studiengänge
- Medizinische Informatik
- Informatik mit Anwendungsfach Medizinische Informatik
- Informatik mit Nebenfach Medizin
- Hochschulabsolventen mit anderem Abschluß, die aufgrund einer mindestens vierjährigen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse in Medizinischer Informatik nachweisen
- Assoziierte Mitglieder können werden:
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung 'Medizinische Informatik'
- Personen, die sich auf dem Weg zum Zertifikat 'Medizinische Informatik' befinden,
- Hochschulabsolventen mit Abschluß der Studiengänge
- Medizinische Informatik
- Informatik mit Anwendungsfach Medizinische Informatik
- Informatik mit Nebenfach Medizin
- Hochschulabsolventen mit anderem Abschluß, die aufgrund ihrer Tätigkeit ausreichende Kenntnisse in Medizinischer Informatik nachweisen
- Studentisches Mitglied kann jeder Student der Studiengänge
- Medizinische Informatik
- Informatik mit Nebenfach Medizin
- Informatik mit Anwendungsfach Medizinische Informatik oder Medizin
- Studiengänge mit Bezug zum Gesundheitswesen und Medizin
- Förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Verbandes ideell und materiell zu unterstützen.
- Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß des erweiterten Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt bekommen.
- Der erweiterte Vorstand kann einem früheren Präsidenten die Bezeichnung Ehrenpräsident des Berufsverbandes Medizinischer Informatiker e.V. verleihen. Er erhält damit zugleich die Ehrenmitgliedschaft.
Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
- Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, Austrittserklärung oder Ausschluß.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied das Zertifikat 'Medizinischer Informatiker' oder die ärztliche Bereichsbezeichnung 'Medizinische Informatik' verliert, oder wenn ihm der Hochschulabschluß entzogen wird.
- Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muß der Geschäftsführung spätestens drei Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres (also am 30. September) schriftlich zugegangen sein.
- Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband nach vorheriger Gewährung des Anspruchs auf Anhörung beim geschäftsführenden Vorstand auf Beschluß desselben ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich; bis zu ihrer endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Ausschlußgründe sind:- Grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes
- schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes
- grobe Verletzung der Interessen des Berufsverbandes
- Rückstand mit zwei fälligen Jahresbeiträgen, jedoch erst nach wiederholter Zahlungsaufforderung unter Androhung des Ausschlusses
- Die Verpflichtungen gegenüber dem Berufsverband für das laufende Kalenderjahr bleiben bei Austritt oder Ausschluß bestehen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Beitragszahlungen.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes im Rahmen dieser Satzung mitzuwirken.
- Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.
- Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, ist die Ausübung ihrer Rechte, insbesondere auch das des Wahl- und Wählbarkeitsrechts, verwehrt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Erklärungen und Informationen zu geben, die Satzung und die Beschlüsse des Berufsverbandes einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß zu leisten.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§9 Organe und Einrichtungen des Berufsverbandes
- Organe des Berufsverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Geschäftsführung
- der Ältestenrat
- Einrichtungen des Berufsverbandes sind:
- die Landesvertretungen
- die Arbeitsgemeinschaften
- die Kommissionen
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Berufsverbandes.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Verbandes und insbesondere zuständig für
- Festlegung der Arbeitsinhalte
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Schatzmeisters
- Wahl der zwei Rechnungsprüfer
- Wahl von weiteren Persönlichkeiten, auch außerhalb des Berufsverbandes, als Berater in den erweiterten Vorstand
- Wahl der Mitglieder des Ältestenrats
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
- Änderung der Satzung
- Behandlung von Anrufungen
- Auflösung des Berufsverbandes
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal pro Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten einberufen und geleitet.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidenten einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn der geschäftsführende bzw. der erweiterte Vorstand die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt oder wenn dies ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder mit der Angabe des Zwecks der Einberufung bei der Geschäftsführung schriftlich verlangt.
- Jedes Mitglied ist zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum des Poststempels). Anregungen und Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung einzureichen (Datum des Poststempels), damit sie in der der Versammlung vorzulegenden Tagesordnung berücksichtigt werden können. Nachträgliche Anträge sind unzulässig. Dringlichkeitsanträge können gestellt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung.
- Satzungsänderungen und der Antrag zur Auflösung des Berufsverbandes sind in den mit der Einladung zu verschickenden Anlagen zur Tagesordnung explizit aufzuführen und eingehend zu erläutern.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und ausreichend (ausgenommen davon sind die Ziffern 8 und 9 des §10).
- Die Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Versammlung ist für die Abstimmung über die Auflösung des Berufsverbandes nur dann beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer sechs Wochen später einzuberufenden Mitgliederversammlung statt, bei welcher eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung genügt.
- Über die Mitgliederversammlung einschließlich der gefaßten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, der vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.
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